Förderverein der Grundschule Portitz e.V.
Ausblicke, Einblicke, Rückblicke
EIN KINO FÜR HEXEN UND ZAUBERER
Letzter Schultag vor den Weihnachtsferien
Wir verabschieden uns vom Jahr 2023 mit einem „süßen“ Gruß und Kinderpunsch.
Gruß zur Wichtelwerkstatt
*unbezahlte Werbung wegen Markennennung
Dank einer Spende konnten wir den Kindern eine kleine Nascherei zur Wichtelwerkstattwoche übergeben.
Rätseladventskalender
Im Dezember haben wir einen Rätseladventskalender an unserer neuen Schautafel für die Kinder angebracht. Alle Klassen haben ein Rätsel bekommen, dessen Lösung ein Buchstabe war.
Die gerätselten Buchstaben ergaben am Ende einen Lösungssatz.
„ES GIBT 2024 WIEDER EIN KINO!“
Vorstand
Frau Jennifer Heßberg (Klassenlehrerin) – Vertreterin der Schule
Frau Elisa Winter-Haupt (Hortleiterin) – Vertreterin des Horts
Frau Jana Mester – Schatzmeisterin
Frau Britta Pfeffing – stellvertretende Vorsitzende
Frau Nicole Schmidt – Vorsitzende
Satzung
Satzung des Fördervereins der Grundschule Portitz
Neufassung vom 25.10.2023
§ 1
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen:
„Förderverein der Grundschule Portitz e.V.“
2. Der Sitz ist die Schule Portitz – Grundschule der Stadt Leipzig, Göbschelwitzer Weg 1,
04349 Leipzig
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Leipzig eingetragen werden.
5. Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
§2
Zweck des Vereins
Der Zweck will auf gemeinnütziger Grundlage die Grundschule bei ihren Erziehungs- und
Bildungsaufgaben in ideeller und materieller Weise unterstützen.
Er erfüllt diese Aufgabe wie folgt:
1. Der Verein ist Träger einer Hilfskasse zur Förderung der Grundschule.
a) Ergänzung der Lehrmittel und sonstiger den Bildungszielen dienenden Anschaffungen,
soweit dafür öffentliche Mittel nicht ausreichend zur Verfügung stehen.
b) Förderung von Arbeitsgemeinschaften und Gemeinschaftsveranstaltungen der Schule.
c) Unterstützung der im Interesse des Schulbetriebes und Lebens in der Schulgemein-
schaft förderungswürdiger Anliegen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Inhaber von
Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede Person werden, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und sich
der Schule verbunden fühlt.
2. Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand schriftlich beantragt. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Er teilt die Entscheidung dem Antragsteller schriftlich mit.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Sie ist jederzeit zum
Schluss des Geschäftsjahres möglich.
b) durch Tod des Mitgliedes
c) durch Ausschluss
(Hier: Zahlungsrückstände länger als ein Jahr, keine Reaktion auf schriftliche Mahnung)
d) bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages nach dem Ausscheiden des Kindes aus der
Grundschule
2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann Einspruch
erhoben werden (Frist: ein Monat). Über den Einspruch entscheidet die nächstfolgende
Mitgliederversammlung.
§ 5
Mitgliedsbeitrag
Der Verein erwartet von den Mitgliedern einen Mindestbeitrag von 1,00 € pro Monat.
Dieser Beitrag ist einmal im Jahr (= 12,00 €) spätestens zum 31.10. des Jahres fällig. Für
ehemalige Schüler, die in der Ausbildung sind, Rentner, Studenten und Arbeitslose beträgt der
Beitrag die Hälfte.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 7
Der Vorstand
1. Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten des Vereins im Rahmen der von der
Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien.
2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister,
einem Vertreter des Schulhortes sowie einem Vertreter der Schule (vorzugsweise der
Schulleitung) der Grundschule. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Schreitet die Mitgliederversammlung
nach Ablauf der Amtszeit zu keiner Neuwahl, so verlängert sich die Wahlperiode der
Vorstandsmitglieder um weitere zwei Jahre.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird ein neues Mitglied in den Vorstand
gewählt.
5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlag.
6. Der Vorstand kann Arbeitsgruppen bestellen, denen auch Vereinsmitglieder außerhalb
des Vorstandes angehören und zu deren Tätigkeit auch Nichtmitglieder hinzugezogen
werden können.
§ 8
Die Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung obliegt es,
a) die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins zu bestimmen,
b) den Vorstand und die Kassenprüfer in einer offenen Wahl/im Block zu wählen,
c) den Jahresbericht des Vorstandes entgegenzunehmen,
d) den Prüfungsbericht des Kassenprüfers entgegen zu nehmen,
e) die Höhe des von den Mitgliedern jährlich zu entrichtenden Beitrages festzusetzen,
f) den Vorstand zu entlasten,
g) über Satzungsänderungen zu beschließen,
h) Vorstandsmitglieder mit 2/3 – Mehrheit abzuberufen.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie findet mindestens
einmal im Geschäftsjahr statt. Die Einladung erfolgt durch Rundschreiben in Textform
mit Bekanntmachung von Tagesordnung, Ort, Datum und Zeit. Bei einer virtuellen
Versammlung werden die Zugangsdaten mitgeteilt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag von mindestens einem
Viertel der Mitglieder einzuberufen.
4. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Satzungsänderungen, Beschlüsse über die Höhe des Mitgliedsbeitrages oder die
Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 – Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Sie
werden in der Einladung im Wortlaut angekündigt. Bei der Mitgliederversammlung
müssen mindestens 3 Personen des Vorstandes anwesend sein.
5. Für jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu
führen. Das Protokoll soll die Tagesordnung und die zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten gefassten Beschlüsse enthalten. Das Protokoll wird von einem
Vorstandsmitglied unterschrieben.
6. Eine Mitgliederversammlung kann durch körperliche oder auch virtuelle Anwesenheit
über Internet durch eine Vernetzung über verschiedene Onlineplattformen stattfinden.
Die virtuelle Versammlung ist der Präsenzversammlung gleichgestellt.
§ 9
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der die Jahresabrechnung des
Vorstandes prüft und der Mitgliederversammlung darüber berichtet.
§ 10
Geschäfts- und Finanzordnung sowie sonstige besondere Ordnungen
Sofern es sich als erforderlich erweist, könnten vom Vorstand zur Regelung der Vereinsarbeit
besondere Ordnungen festgelegt werden. Diese sind auf Verlangen der Mitgliederversammlung
von dieser zu genehmigen.
§ 11
Auflösung des Vereins
Das bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes vorhandene
Vermögen geht auf die Stadt Leipzig als öffentlichem Schulträger mit der Verpflichtung über,
es für die Grundschule Portitz zu verwenden, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Download Pdf: 2023 Satzung des Fördervereins der Grundschule Portitz e.V
MITGLIEDSANTRAG
Bankverbindung
Förderverein Grundschule Portitz e.V.
Sparkasse Leipzig
IBAN: DE36 8605 5592 1123 4245 58
BIC: WELADE8LXXX
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